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Platzverweisung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 224/06 vom 27.06.2006

1. Der im Rahmen des § 36 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose, ob eine Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Veranstaltungen Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2006 - 2 M 214/06; NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an diese Prognose können nicht wegen der zurzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft geändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06).

2. Zur Beurteilung der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten bei "Public-Viewing-Veranstaltungen" durch eine Person, die als führender Kopf der "Rechten Szene" gilt, nicht aber der sog. "Hooliganszene" angehört.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 216/06 vom 19.06.2006

1. Die Polizei- oder Verwaltungsbehörde kann nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA im Einzelfall eine Platzverweisung gegenüber einer in ihrem Bezirk wohnenden Person auch auf Bereiche außerhalb ihres Bezirks erstrecken, wenn zu befürchten ist, dass diese Person (auch) an anderer Stelle im Land Sachsen-Anhalt die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Sinn und Zweck dieser Regelung über die außerordentliche örtliche Zuständigkeit ist es, eine möglichst effektive Gefahrenabwehr zu erreichen.

2. Der im Rahmen des § 36 Abs. 1 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.).

3. Zu einer Prognose der Sicherheitsbehörde, von einer Person, die bisher noch nicht im Zusammenhang von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten ist, aber auf andere Weise eine "Gewaltaffinität" bekundet habe, gehe bei im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft stattfindenden "Public-Viewing-Veranstaltungen" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 2548/02 vom 28.01.2003

Für Aufenthaltsverbote gibt es im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Rechtsgrundlage. Die polizeiliche Generalklausel des § 11 HSOG kann nicht herangezogen werden, da § 31 HSOG die Möglichkeiten einer Aufenthaltsbeschränkung speziell und abschließend regelt.

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