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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB, HBO, BGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Hinterliegergrundstück, Vorderliegergrundstück, Anliegergrundstück, einheitliche Nutzung, Eigentümeridentität, teilweise Eigentümeridentität, teilweise Personenidentität, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen, Baulast, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Vereinigung der Grundstücke, grenzüberschreitende Nutzung, Umzäunung, Plattenweg, Gartennutzung
Stichwort:Plattenweg
Leitsatz:Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <160 ff.>).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.06




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