1. Ein nicht ordnungsgemäß ausgefertigter Bebauungsplan entfaltet bis zur Behebung des Ausfertigungsmangels - unbefristet - keine Wirkungen.
2. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans durch den Bürgermeister hat zu bestätigen, dass die Satzung - mit ihrem letztlich maßgeblichen Inhalt - an einem bestimmten Tag von der Gemeindevertretung beschlossen worden und die ausgefertigte Satzung (Planzeichnung und Text) mit dem beschlossenen Inhalt der Satzung identisch ist (Authentizität; vgl. Urt. des Senats v. 23.10.1997, 1 L 69/97, Die Gemeinde 1998, 109 f.).
3. Es genügt nicht, wenn die Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung des Bebauungsplans nur einzelne Elemente des Normsetzungsverfahrens betreffen und die Bestätigung fehlt, dass (und wann) der - bekanntzumachende - Satzungsinhalt (Zeichnung, Text) insgesamt von der Gemeindevertretung gebilligt worden ist.