1. Liegen schriftliche Pläne zur Zeit der Ausführung eines bestimmten Gewerks noch nicht vor, dann hat der Bauunternehmer entweder - gegebenenfalls unter Abgabe einer Behinderungsanzeige - bis zur Vorlage der Pläne zuzuwarten oder er hat sich auf anderem als schriftlichem Wege verlässliche Klarheit über die Planvorgaben zu verschaffen.
2. In der Übermittlung des Standes der baufachlichen Planung ist der Vermessungsingenieur nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer.