- Zur Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplanes, der - abwägungsfehlerhaft - nur eine Vorrangfläche für Windenergie von 8,4 ha darstellt.
- Eine Gemeinde trifft bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergienutzung. Sie kann sich bei der Darstellung von Vorrangflächen maßgeblich auch am Vorsorgegrundsatz des § 5 I Nr. 2 BImSchG ausrichten.
- Wird in einem Flächennutzungsplan zwischen sog. Ausschlussgebieten und Potenzialflächen unterschieden, kann bei der abwägungsfehlerhaften Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen eine Teilnichtigkeit einzelner Abwägungsschritte in Betracht kommen.
Eine Veränderungssperre für ein 560 ha großes Vorranggebiet Windenergie kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Regionalplan wegen Verfahrensfehlern bei der gemeindlichen Beteiligung oder wegen fehlender Aussageschärfe keine Zielbindung entfaltet.