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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, LBauO 1974, GG, LV, GemO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsgebot, Adressatenkreis, Auftragsangelegenheit, Autonomie, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan, Beseitigungsverfügung, Bestandsgarantie, Bestimmtheitsgebot, Blendwirkung, Dach, Dacheindeckung, Dachflächenfenster, Dachgestaltung, bunte Dachlandschaft, einheitliche Dachlandschaft, Dachpfannen, engobierte Dachpfannen, Dachziegel, glänzende Dachziegel, Demokratieprinzip, Einfamilienhaus, städtebauliche Einheit, Ermächtigungsadressat, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ermessensbetätigung, Etikettenschwindel, Exekutive, Falschbezeichnung, Farbgebung, Farbvorschrift, bauordnungsrechtliche Festsetzung, Fotovoltaikanlagen, Fremdenverkehr, Gemeinderat, Gesamtkonzeption, Gesetzesvollzug, gebietsspezifische Gestaltungsabsicht, Gestaltungsabsicht, Gestaltungsinteressen, Gestaltungskonzept, Gestaltungsplanung, Gestaltungsrecht, Gestaltungsregelung, Gestaltungssatzung, Gestaltungsvorschrift, Gewaltenteilungsgrundsatz, Gewaltenteilung, Gewerbebetrieb, Kommune, Landesexekutive, demokratische Legitimität, Legitimität, Materialbeschreibung, glasierte Materialien, nichtglänzende Materialien, glänzende Materialien, Moselgemeinde, Neubaugebiet, Normsetzungsbefugnis, Organ, Ortsbaurecht, historisches Ortsbild, Ortsbild, Ortsgemeinde, Ortsrandbereich, Planunterlagen, Planungshoheit, Rechtsgrundlage, Rechtsstaatsgebot, allgemeines Rechtsstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsverordnung, Satzungen, Satzungsgeber, Schiefer, Selbstverwaltungsangelegenheit, Selbstverwaltungskörperschaft, kommunale Selbstverwaltung, Teilunwirksamkeit, Textfestsetzungen, Unwirksamkeit, Verfassung, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Werbeanlage, Wirkungsbereich, kommunaler Wirkungskreis, staatlicher Wirkungskreis, übertragener Wirkungskreis, Zitiergebot
Stichwort:Planunterlagen
Leitsatz:1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10362/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 27.06 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:GG, FStrG, FStrAbG
Schlagworte:Planfeststellung, Planrechtfertigung, Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Verkehrsprognose, Bedarfsfeststellung, Planungsziele, Abwägung, Abwägungsmängel, Variantenwahl, Alternativtrasse, Ortsumfahrung, Dimensionierung, Straßenquerschnitt, Fahrstreifen, Verkehrssicherheit, Verkehrsqualität, Abschnittsbildung, Planungshindernis, Habitatschutz, Vogelschutzgebiet, Präklusion, Einwendung, Belange, Substantiierungspflicht, Planunterlagen
Stichwort:Planunterlagen
Leitsatz:Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 27.06


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