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Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 16.05 vom 14.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BekanntV, BauZVO, BauNVO, BImSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Bekanntmachung (falsche "Rechtsmittelfrist"/Zeichnung mit Textelementen im Amtsblatt), Erforderlichkeitsgebot, Entwicklungsgebot (vorzeitiger Bebauungsplan), textliche Festsetzung ohne Ermächtigungsgrundlage, Abwägungsgebot, Abwägungsrelevanz von Erschließungskosten, Fläche für die Landwirtschaft, allgemeines Wohngebiet, Nutzungskonflikt, Trennungsgrundsatz, Konfliktbewältigungsgebot, Arten der landwirtschaftlichen Nutzung, (keine) Korrektur über das Gebot der Rücksichtnahme, Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit, Planungstorso
Stichwort:Planungstorso
Leitsatz:1) Ein Bebauungsplan, der eine Fläche für die Landwirtschaft und ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar nebeneinander festsetzt, ohne die landwirtschaftliche Nutzung auf eine wohnverträgliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 201 BauGB) zu beschränken, verstößt gegen den Trennungsgrundsatz und ist unwirksam.

2) § 15 Abs.1 BauNVO bietet keine Handhabe, um eine festsetzungsadäquate landwirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Konfliktbewältigung mit einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet für den Regelfall zu verhindern.


3) Es stellt keinen Verstoß gegen die brandenburgische Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 dar, wenn das Titelblatt eines Amtsblattes textliche Elemente enthält, die zeichnerische Darstellungen oder Bildaussagen lediglich erläutern oder in sonstiger Weise offenkundig untergeordnet sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 16.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 24.01 vom 17.04.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, WaStrG, WHG, PflSchG, BNatSchG F. 1998, BBodSchG, FlurbG, VerkPBG, ZPO
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Ausbau, Fachplanung des Bundes, Planfeststellung, Einvernehmen, Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern, Landeskultur, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, Naturschutz, Naturhaushalt, Landschaftspflege, Denkmalschutz, Zwangspunkte, Planungstorso, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Anfechtungsklage, Heilung von Verfahrensfehlern, Widerklage.
Stichwort:Planungstorso
Leitsatz:1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 24.01


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