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Planungssicherheit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10703/07.OVG vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:KiTaG, GemO, VwVfG
Schlagworte:Kindergarten, Kindergartenplatz, Zulassung, Beendigung, Wechsel des Kindergartens, Widerruf, öffentliches Interesse, Planungssicherheit, Vertrauensschutz, Rechtsanspruch, Kinder unter 3 Jahren, Tageseinrichtung, freier Träger, Gemeinde, Zuständigkeit, Kindergartenrecht
Stichwort:Planungssicherheit
Leitsatz:1. Die Beendigung einer rechtmäßigen Aufnahme in einen Kindergarten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (durch Satzung geregelter Betrieb eines gemeindlichen Kindergartens) ist wegen Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung nur auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich.

2. Zu den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn durch den Widerruf einem Bedürfnis der Sicherstellung der Planungsvorstellungen von Jugendhilfeträger und Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10703/07.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10160/07.OVG vom 04.07.2007

Rechtsgebiete:LBauO
Schlagworte:Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn, Entscheidungsfrist, Einvernehmen, Gemeinde, gemeindliches Einvernehmen, Beschleunigung, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, Entscheidungszwang, Bauherr, Planungssicherheit, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Fristverlängerung, Vollständigkeit, Bauunterlagen, Feststellung, Mitteilung
Stichwort:Planungssicherheit
Leitsatz:Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228).

Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10160/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10039/07.OVG vom 15.06.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Änderungssatzung, Normenkontrolle, Änderung, Änderungsplanung, Änderungsplan, Industriegebiet, Diskothek, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Beteiligung, Auslegung, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Stellungnahme, Prüfung, Mitteilung, Bekanntmachung, Kennzeichnung, Planerforderlichkeit, privates Interesse, städtebauliche Zielsetzung, planungsrechtliche Sicherung, Planungssicherheit, Investitionssicherheit, Standort, Arbeitsplätze, Wirtschaft, Wirtschaftlichkeit, Marktanpassung, Zweckbestimmung, Baugebiet, Gemengelage, Verkehr, Verkehrszunahme, Arbeitnehmerschutz, Zuwegung, Zufahrt, Abwägung, Konfliktbewältigung, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:Planungssicherheit
Leitsatz:Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10039/07.OVG

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 9.06 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, VwVfG, GG, VO (EWG) Nr. 2408/92
Schlagworte:Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung, Linienfluggesellschaften, Einverständnis des Flugplatzunternehmers, Erlöschen, Betriebspflicht, flughafenansässige Luftfahrtunternehmen, begünstigender Verwaltungsakt, Ermächtigungsgrundlage, Vertrauensschutz, Eingriff, Vorbehalt des Gesetzes, Flughafensystem, Verkehrsaufteilung, Schließung, diskriminierungsfreier Zugang, Zeitnischen, Kapazität, Eigentumsrecht, Berufsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit, Planungssicherheit, Gewerbebetrieb, Recht auf gerechte Abwägung, zumutbarer Ersatzstandort, Fortbestand der Planfeststellung, Änderungsgenehmigung
Stichwort:Planungssicherheit
Leitsatz:1. Ein planfestgestellter Verkehrsflughafen kann durch Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung stillgelegt werden. Die Stillegung setzt auch dann eine behördliche Entscheidung voraus, wenn der Flugplatzunternehmer mit der Betriebsaufgabe einverstanden ist.

2. Die fehlende Dispositionsbefugnis des Flugplatzunternehmers über die luftrechtliche Genehmigung erstreckt sich nicht auf den Vertrauensschutz, den die Genehmigung ihm gegenüber entfaltet. Verzichtet er darauf, stellt sich der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung nicht als Eingriff dar. Einer Ermächtigungsgrundlage bedarf es daher nicht.

3. Dies gilt auch dann, wenn durch den Widerruf Rechte Dritter verletzt werden. Ihnen bleibt es unbenommen, im Wege der Drittanfechtung vorzugehen.

4. Der Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, durch den die dort operierenden Linienfluggesellschaften auf die Verkehrsflughäfen Tegel oder Schönefeld verwiesen werden, greift nicht in Rechte dieser Unternehmen ein. Mit Tegel und Schönefeld stehen angemessene Ersatzstandorte zur Verfügung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 A 9.06


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