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planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 18.98 vom 12.04.2000

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, 16. BImSchV, AEG, BbG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Abwägungsgebot, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege, planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm, kommunale Planungshoheit, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Erschütterungen durch Schienenverkehr, Lage von Weichen.
Stichwort:planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 <357> und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.

2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.

Urteil des 11. Senats vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 18.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 19.98 vom 12.04.2000

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, 16. BImSchV, AEG, BbG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Abwägungsgebot, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege, planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm.
Stichwort:planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 19.98


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