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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11375/02.OVG vom 11.02.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII, KiTaG
Schlagworte:örtlicher Kindergarten, Bedarfsplan, Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Träger der Jugendhilfe, Abwägung, Planungsprinzipien, Ein-Gruppen-Kindergarten, Feststellungsklage, Rechtsverhältnis
Stichwort:Planungsprinzipien
Leitsatz:1. Gemeinden können die Verletzung ihrer Rechte auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 LV Rheinland-Pfalz) gerichtlich geltend machen, wenn die Kindergartenplanung des Trägers der Jugendhilfe unter Verkennung der die Gemeinde schützenden Planungsbelange die Aufnahme der von der Gemeinde angestrebten Trägerschaft eines Kindergartens in den Bedarfsplan ablehnt.

2. Die Rechtsverletzung kann im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden; zur Darlegung eines konkreten Rechtsverhältnisses reicht insoweit nicht das Standortinteresse als solches aus; vielmehr ist erforderlich, dass die Gemeinde unter Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel ernstlich die Trägerschaft für einen örtlichen Kindergarten anstrebt, für den sich kein vorrangiger freier Träger findet.

3. Zu den legitimen planerischen Vorstellungen des Trägers der Jugendhilfe im Einzelfall und zur Bedeutung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KiTaG in der Abwägung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11375/02.OVG




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