JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Planungskosten
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, VwGO |
| Schlagworte: | Abwassergebühr, Gebührenbedarfsberechnung, Gebührenkalkulation, Nachkalkulation, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Mitwirkungspflicht, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulationszeitraum, Unterdeckung, Überdeckungen, Mischkanalisation, Niederschlagswasserbeseitigung, Mischzinssatz, Frischwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Planungskosten |
| Stichwort: | Planungskosten |
| Leitsatz: | 1. Im Grundsatz wird an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts festgehalten, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen. 2. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet. 3. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen. 4. Für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen. 5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen. 6. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet. 7. Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden, für dessen Festsetzung der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind. 8. Wenn rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden soll, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam sind oder die begründete Befürchtung dafür besteht, ist die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 253/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Abwägung, Antragsbefugnis, Ausgleichsmaßnahme, Belang, Eigentumswechsel, Gewicht, Naturschutz, Normenkontrolle, Planungsermessen, Planungskosten, Prozessstandschaft, Rechtsschutzinteresse, Vorwegbindung |
| Stichwort: | Planungskosten |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Baugrundstück im Laufe eines Normenkontrollverfahrens veräußert, bleibt der frühere Eigentümer weiterhin prozessführungsbefugt. Er ist als gesetzlicher Prozessstandschafter ermächtigt, das Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, um fremde Rechte - die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers - geltend zu machen. Für den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses ist (dann) auf den Erwerber abzustellen. 2. Eine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens ist allein daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet haben, noch nicht abzuleiten. 3. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. 4. Die Frage, ob das objektive Gewicht eines Belangs zutreffend erkannt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Von der gerichtliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit ist in Grenzfällen zurückhaltend Gebrauch zu machen. ("Grenzfall" hier verneint) 5. Die planende Gemeinde kann ein - eingeschränkt überprüfbares - Planungsermessen erst in Anspruch nehmen, nachdem sie die in Betracht zu ziehenden Belange objektiv richtig gewichtet hat, wenn es - also - auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen zu entscheiden. Dann kann sie einen Belang zugunsten eines anderen - gleichwertigen - Belanges zurückstellen. 6. Werden unzureichende oder nicht gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, wird auch dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 10/01 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LAbfG, EMRK, VwGO |
| Schlagworte: | Normenkontrollbeschluss, Mündliche Verhandlung, Zivilrechtlicher, Anspruch, Abfallgebühr, Gebührenkalkulation, Planungskosten |
| Stichwort: | Planungskosten |
| Leitsatz: | Geht es im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO um eine Abgabensatzung, stehen "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 EMRK nicht in Rede und ist daher eine Entscheidung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 VwGO) zulässig. Kosten einer fehlgeschlagenen Planung des Entsorgungsträgers dürfen dann in die Kalkulation der Gebühren für die Einrichtung eingestellt werden, wenn Beginn und Abbruch der Planung als sachgerecht zu beurteilen sind (wie Normenkontrollurteil des Senats vom 22.10.1998, ESVGH 49, 98). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2634/01 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LAbfG, GVRS |
| Schlagworte: | Abfallentsorgung, Gebührenkalkulation, Kosten gebührenfähige, Planungskosten, Vor-Planungskosten für Zuständigkeitsverlagerung |
| Stichwort: | Planungskosten |
| Leitsatz: | Kosten, die aus der Erstellung einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung erwachsen, dienen auch nicht insoweit der Erfüllung der dem Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflicht, als diese die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für einen längeren Zeitraum einschließt und damit auch die Planung neuer Anlagen beinhalten kann. Vor-Planungskosten gehen nicht als Wert in die später betriebene Einrichtung in der Weise ein, dass sie sich entwerten und deshalb abgeschrieben werden können. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1383/00 | |
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