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Planungskonzeption

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 290/99 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, FStrG, ThürStrG, StrG
Schlagworte:Antragsbefugnis, Plangebiet, außerhalb, Anwohner, Straße, Abwägungsgebot, drittschützend, Belang, Verkehr, Verkehrsbelastung, Zunahme, Immissionsbelastung, planbedingt, Abwägungsmaterial, Rechtsschutzbedürfnis, Planungskompetenz, Bebauungsplan, Planfeststellung, Formenmissbrauch, straßenrechtliche Klassifizierung, Erschließungsstraße, Durchgangsverkehr, Etikettenschwindel, Konflikte, Bewältigung, Erforderlichkeit, Planungshoheit, Planungskonzeption, Missgriff, Vorratsplanung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Trassenvarianten, Abschnittsbildung, Gesamtplanung, Planrechtfertigung, Verkehrsfunktion, Zwangspunkt, Vorbehaltsfläche, Freihaltetrasse, Lärmbelästigung, Verkehrsführung, Abwägungserheblichkeit, Erkennbarkeit, Verkehrslärm, Unwirksamkeit
Stichwort:Planungskonzeption
Leitsatz:1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.

2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 290/99



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 87/03 vom 05.06.2003

Rechtsgebiete:BauGB, NNatSchG, VwGO
Schlagworte:Begründung, Begründungsmangel, Bodenabbaugenehmigung, Flächennutzungsplan, Heilung, Kleiboden, Kleibodenabbau, Konzentrationsflächen, Landwirtschaft, Planungskonzeption, Privilegierung, Vorhaben, besonderes Interesse, sofortige Vollziehung
Stichwort:Planungskonzeption
Leitsatz:1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden.

2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Bodenabbauvorhaben in der Regel nicht entgegen, weil sie im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung ist, sondern dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt.

3. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauBG stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 ME 87/03


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