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Planungskonzept

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 304/06 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, BauGB, ROG, BBergG, ThürBO, ThLPlG, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Verwaltungsverfahren, Bauvorlagen, Änderung, Klageänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Windfarm, Einwirkungsbereich, Immissionsschutzrecht, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Vorbescheid, Übergangsvorschrift, Übergangsregelung, Windkraftanlage, Windenergieanlage, privilegiert, Außenbereich, öffentliche Belange, Landschaftsbild, Verunstaltung, natürliche Eigenart, Erholungswert, Naturschutz, Radaranlage, schädliche Umwelteinwirkungen, raumbedeutsam, Ziel der Raumordnung, Vorranggebiet, Rohstoffsicherung, Rohstoffgewinnung, Bergaufsicht, Windenergie, Ausweisung an anderer Stelle, Vorbehaltsgebiet, Konzentration, Konzentrationswirkung, Ausschlusswirkung, Eignungsgebiet, Ausnahme, Ausnahmefall, Planungskonzept, planerische Konzeption, atypischer Fall, Abwägung, Abwägungsgebot, Verhinderungsplanung, Fehler, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Standortgutachten, Taburaum, Restiktionsraum, Gunstraum, Anhörungsentwurf, Offenlegungsentwurf, Wunsch, Gemeinde, Einvernehmen, Antrag, Planungsversammlung, Konsensprinzip, Partikularinteresse, künftiges Planungsziel, unbenannter öffentlicher Belang, Verpflichtungserklärung
Stichwort:Planungskonzept
Leitsatz:1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.

2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.

3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 304/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10962/07.OVG vom 05.11.2007

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Bebauungsplan, Sondergebiet, sonstiges Sondergebiet, Einzelhandel, Handel, Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Sortimentsfestlegung, innenstadtrelevantes Sortiment, zentrenrelevantes Sortiment, Innenstadtrelevanz, Zentrenrelevanz, Planungskonzept, schlüssiges Planungskonzept, Festsetzung, Bestimmtheit, Bestimmtheit der Festsetzung, erforderliche Bestimmtheit, planerische Zurückhaltung, Auslegung
Stichwort:Planungskonzept
Leitsatz:Zur Regelung von Sortimentsbeschränkungen bezüglich innenstadtrelevanter Sortimente in einem Bebauungsplan (hier: zur erforderlichen Bestimmtheit solcher Festsetzungen).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10962/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11412/06.OVG vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:BauGB, LPlG 1977, LPlG 2003
Schlagworte:Windenergie, Windenergienutzung, Windhöffigkeit, Raumordnungsplan, Raumordnung, Ziel der Raumordnung, Verhinderungsplanung, Kontingentierung, Ausschlussmethode, Ausschlusswirkung, Vorranggebiet, Ausschlussfläche, ausschlussfreies Gebiet, Vorbehaltsgebiet, Konzentrationsfläche, Öffentlichkeitsbeteiligung, Begründung, Abwägung, Abwägungsfehler, Genehmigung, Beitrittsbeschluss, Ausschlusskriterium, Abwägungskriterium, Tabufläche, Flächenbilanz, Planungskonzept, Regionalvertretung, Kleinstflächen
Stichwort:Planungskonzept
Leitsatz:1. Ein regionaler Raumordnungsplan ist unwirksam, wenn er mit seinem von dem Planungsträger beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird und der unter Auflagen genehmigte Plan von dem Planungsträger vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden ist (fehlender Beitrittsbeschluss).

2. Zur Konzentrationsplanung für raumbedeutsame Windkraftanlagen durch einen regionalen Raumordnungsplan, der ein weitgehend an abstrakten Ausschlusskriterien orientiertes Planungskonzept zugrunde liegt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11412/06.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1584/06 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Erledigung, Antragsänderung, Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse, Bündelungsfunktion, Veränderungssperre, Planungskonzept, Fachplanungsvorbehalt, Bahngelände, Änderung Planungsabsichten, Außer-Kraft-Treten
Stichwort:Planungskonzept
Leitsatz:1. Hat sich der gegen eine Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag dadurch erledigt, dass die Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, kann die Umstellung des Antrags auf die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war, zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Veränderungssperre noch Rechtswirkungen für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte hat; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine nicht offensichtlich aussichtslose Entschädigungsklage beabsichtigt ist (wie BVerwG, Beschluss vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761), aber auch dann, wenn die Entscheidung in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Gültigkeit der Veränderungssperre abhängt (sog. Bündelungsfunktion, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, NJW 1978, 2522).

2. Für den Erlass einer Veränderungssperre ist keine Planreife erforderlich. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass bereits der angestrebte Baugebietstyp i. S. d. Baunutzungsverordnung feststeht. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522).

3. In Bezug auf eine Zwecken des Bahnbetriebs dienende Fläche ist eine Bauleitplanung jedenfalls insoweit nicht möglich, als die Planung der Zweckbestimmung der Bahnanlage widerspricht. Steht mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Zweckbestimmung bevor, kann die Gemeinde die Bauleitplanung einleiten und von den zu deren Sicherung gegebenen Instrumenten der Veränderungssperre und der Zurückstellung von Baugesuchen Gebrauch machen (wie Senatsurteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59).

4. Ändern sich die Planungsabsichten der Gemeinde in einem für die Gültigkeitsvoraussetzungen der Veränderungssperre relevanten Umfang, ergibt sich daraus nach § 17 Abs. 4 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen; die Wirksamkeit der Veränderungssperre bleibt unberührt (wie 5. Senat, Beschluss vom 26.9.1988 - 5 S 2131/88 -, ZfBR 1989, 172).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1584/06


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