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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11150/04.OVG vom 08.12.2004

Rechtsgebiete:KAG 1986, AO, BauGB 1986
Schlagworte:Abgabenrecht, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, einmaliger Beitrag, Schmutzwasserbeitrag, Niederschlagswasserbeitrag, Entwässerungsplanung, Abwasserplanung, Kanalplanung, Mischwasserkanal, Verjährung, Festsetzungsverjährung, Bebauungsplan, Außenbereich, Außenbereichsgrundstück, Planreife, Vorteil, beitragserheblicher Vorteil, Bebaubarkeit, Beitragsanspruch, Beitragspflicht, planungskonforme Ableitung, planungsentsprechende Ableitung
Stichwort:planungskonforme Ableitung
Leitsatz:Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11150/04.OVG




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