1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.
2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).
3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).
4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.
1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.
2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.
3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.
Die Anordnung, ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, ist auch dann rechtmäßig, wenn der Anschlussnehmer im Fall der Druckentwässerung nach der Entwässerungssatzung verpflichtet ist, die erforderliche Stromzuführung zur Pumpstation auf eigene Kosten herzustellen und die anfallenden Stromkosten zu tragen.
1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.
2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
1. Wird ein Baugrundstück im Laufe eines Normenkontrollverfahrens veräußert, bleibt der frühere Eigentümer weiterhin prozessführungsbefugt. Er ist als gesetzlicher Prozessstandschafter ermächtigt, das Verfahren im eigenen Namen fortzuführen, um fremde Rechte - die des Erwerbers und jetzigen Grundstückseigentümers - geltend zu machen. Für den Fortbestand der Antragsbefugnis und des Rechtsschutzinteresses ist (dann) auf den Erwerber abzustellen.
2. Eine unzulässige Vorabbindung hinsichtlich des Ausgangs des Planverfahrens ist allein daraus, dass sich die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet zur Übernahme von 70% der Planungskosten verpflichtet haben, noch nicht abzuleiten.
3. Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht.
4. Die Frage, ob das objektive Gewicht eines Belangs zutreffend erkannt wird, ist gerichtlich voll überprüfbar. Von der gerichtliche Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit ist in Grenzfällen zurückhaltend Gebrauch zu machen. ("Grenzfall" hier verneint)
5. Die planende Gemeinde kann ein - eingeschränkt überprüfbares - Planungsermessen erst in Anspruch nehmen, nachdem sie die in Betracht zu ziehenden Belange objektiv richtig gewichtet hat, wenn es - also - auf der dann folgenden "Stufe" der Abwägung darum geht, sich zwischen konkurrierenden, objektiv richtig gewichteten Belangen zu entscheiden. Dann kann sie einen Belang zugunsten eines anderen - gleichwertigen - Belanges zurückstellen.
6. Werden unzureichende oder nicht gesicherte Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, wird auch dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen.