Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (wie Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1994 - 4 N 796/92 - HessVGRspr. 1995 S. 75).
Zur Bedeutung der Ausgestaltung der Verkehrsfläche einer Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (Teil: Querschnitte RAS-Q) für die Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans.
Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Darstellung eines Gebiets als ökologisch wertvolle Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplanes verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft darstellt. Eine Kompensation kann nur durch eine rechtliche Aufwertung von Flächen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bzw. durch die Übertragung des Ausgleichs auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren erfolgen.
Auch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 - BauGB 1987 - war der Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplans verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets durch einen zweiten Bebauungsplan zulässig.
Zur Berechnung des Ausgleichs der durch den Vollzug eines Bebauungsplans entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die ökologische Wirkung des Ausgleichs ist nach einem auch für die Bewertung des Eingriffs in die Naturgüter geltenden Maßstab zu beurteilen. Die Berechnung auf der Grundlage des angewandten Differenzverfahrens führte notwendigerweise zu willkürlichen Ergebnissen (im Anschluss an Urteil des Hess. VGH vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - BRS 55 Nr. 46).