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Planungsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 1657/06 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:bebauungsplanersetzende Planung, Abwägungsentscheidung, Planungsentscheidung, Bauprogramm
Stichwort:Planungsentscheidung
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an eine "bebauungsplanersetzende Planung" im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB.

2. Die planerische Entschließung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms erfolgen.

3. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 1657/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.05 vom 23.08.2006

Rechtsgebiete:FlurbG, BauGB, FStrG, VwGO, ZPO
Schlagworte:Flurbereinigungsplan, Abfindung, Landabfindung, Gestaltung der Abfindung, Gebot wertgleicher Abfindung, Gleichwertigkeitsprüfung, Gestaltungsermessen, Planungsentscheidung, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Planerhaltung, betriebswirtschaftliche Verhältnisse, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Planwunsch, Entwicklungstendenzen, Entwicklungsperspektiven, Aussiedlungsabsichten, Standortentscheidung
Stichwort:Planungsentscheidung
Leitsatz:1. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG enthält eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots.

2. Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht.

3. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist.

4. Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 128/02 vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:AtG, AtVfV, GG, NWG, StrlSchV, UVPG, VwVfG
Schlagworte:Abfall radioaktiver, Abwägung, Aktivitätsinventar, Alternativenprüfung, Bedarf, Befangenheit, Beförderungsgefahr, Bevölkerungsrisiko, Daten meteorologische, Dosisgrenzwert, Ein-Endlager-Konzept, Einwirkungen Dritter, Endlager, Erkundung, Erlaubnis wasserrechtliche, Expositionspfad, Flugzeugabsturz gezielter, Grubenwasser, Inhalation, Katastrophenschutz, Langzeitsicherheit, Lebensgewohnheiten, Nachweltschutz, Öffentlichkeitsbeteiligung erneute, Planrechtfertigung, Planungsentscheidung, Referenzperson, Restrisiko, Risikovorsorge, Schacht Konrad, Sicherheitskriterien, Standortalternative, Standortsuchverfahren, Störfall, Störfallanalyse, Störfallklasse, Strahlenexposition, Strahlenminimierung, Terror, Tiefengrundwasser, Transport, Unfall, Versagungsermessen, Verzehr, Weisung, Zwischenlager
Stichwort:Planungsentscheidung
Leitsatz:1. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in Gestalt der dauerhaften und nach Verschluss der Schächte wartungsfreien Endlagerung in tiefen geologischen Schichten sind von den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen der §§ 9a Abs. 3, 9b AtG gedeckt. Eines ausdrücklichen Parlamentsbeschlusses über die vorgesehene Form der Endlagerung bedarf es daneben nicht.

2. Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 9b AtG seiner Rechtsnatur nach eine gebundene Entscheidung ist; der Planfeststellungsbehörde kommt dabei eine planerische Gestaltungsfreiheit/ein Planungsermessen nicht zu.

3. Ein auf die umfassende Erkundung und vergleichende Untersuchung zielendes Standortsuchverfahren ist nach den geltenden atomrechtlichen Bestimmungen - unabhängig davon, ob das Prüfprogramm des § 9b Abs. 4 AtG über die dort normierten strikten Voraussetzungen hinaus noch Raum für eine Abwägung lässt - nicht Voraussetzung für die Zulassung des die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Vorhabens.

4. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

5. Die gebotene Vorsorge gegen Auswirkungen eines terroristischen Angriffs in der Form eines gezielten Flugzeugabsturzes auf die übertägigen Anlagen des Endlagers ist - sofern auf derartige Ereignisse das Atomgesetz überhaupt Anwendung findet - von den dafür zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Dritte können insoweit von Rechts wegen nicht beanspruchen, dass Sicherungsvorkehrungen in Gestalt bestimmter Maßnahmen nach ihren Vorstellungen getroffen werden.

6. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Nachweltschutzes nicht geeignet, heute Lebenden eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit der Anlage zu vermitteln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 128/02

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 146/02 vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:AtG, AtVfV, GG, StrlSchV, UVPG
Schlagworte:Abfall radioaktiver, Abwägung, Aktivitätsinventar, Alternativenprüfung, Ausbreitungsrechnung, Bebauungsplan umgesetzter, Bedarf, Beförderungsgefahr, Bevölkerungsrisiko, Daten meteorologische, Dosisgrenzwert, Ein-Endlager-Konzept, Einwirkung Dritter, Endlager, Erkundung, Flugzeugabsturz gezielter, Grubenwasser, Katastrophenschutz, Langzeitsicherheit, Nachweltschutz, Planrechtfertigung, Planungsentscheidung, Planungshoheit, Restrisiko, Risikovorsorge, Schacht Konrad, Sicherheitskriterien, Standortalternative, Standortsuchverfahren, Störfall, Störfallanalyse, Störfallklasse, Störmaßnahme, Strahlenexposition, Strahlenminimierung, Terror, Tiefengrundwasser, Transport, Unfall, Versagungsermessen, Wirtschaftsstruktur, Zwischenlager
Stichwort:Planungsentscheidung
Leitsatz:1. Eine Gemeinde kann eine umfassende gerichtliche öffentlich-rechtliche Prüfung ohne Bezug zu Belangen, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, auch im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht beanspruchen.

2. Bauleitplanungen, die durch bauliche Maßnahmen umgesetzt worden sind, begründen eine Klagebefugnis der Gemeinde auch im Hinblick auf ihre Planungshoheit regelmäßig nicht.

3. Die mit der Beförderung der radioaktiven Abfälle außerhalb des Anlagengeländes verbundenen Risiken sind nicht Gegenstand des die Errichtung und den Betrieb des Endlagers gestattenden atomrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

4. Entwicklungen, die nach sachverständiger Beurteilung frühestens in (mehreren) hunderttausend Jahren erwartet werden, sind nicht geeignet, einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt einer "Ewigkeitsgarantie" eine Klagebefugnis wegen des angeblich unzureichenden Nachweises der Langzeitsicherheit des Endlagers für radioaktive Abfälle zu vermitteln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 146/02


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