1. Der Träger der Straßenbaulast hat bei der Errichtung von Bauten in Konkretisierung des § 4 FStrG eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.
2. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen ist.
Urteil des 4. Senats vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 -
Die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme nicht erfordert, weil eine Planungsalternative vorhanden ist.
Beschluß des 4. Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 -
I. VGH Mannheim, Urteil vom 21.10.1997 - Az.: VGH 8 S 1897/96 -