1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung.
2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegt.
4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.