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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO
Schlagworte:Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung
Stichwort:Planstelle
Leitsatz:1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 116/08 vom 10.12.2008

Rechtsgebiete:BBesG, LSA-LBesG, VwGO
Schlagworte:Dienstposten, Planstelle, besetzbare, vakante, Stellenführung, Stellenpool, Topfwirtschaft, Verwendungszulage, Voraussetzungen, haushaltsrechtliche, Zuordnung
Stichwort:Planstelle
Leitsatz:1. Zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

2. Parallelentscheidungen vom 11. Dezember 2008 in den Verfahren 1 L 102/08, 1 L 105/08, 1 L 108/08, 1 L 120/08, 1 L 124/08.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 116/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 223/04 vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:BPersVG, GG, SoldatenbeteiligungsG
Schlagworte:Dienstposten, Einweisung, Freistellung, Laufbahnnachzeichnung, fiktiv, Personalrat, Planstelle, Soldat
Stichwort:Planstelle
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 223/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10286/07.OVG vom 08.06.2007

Rechtsgebiete:LV, GemO
Schlagworte:Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Kommunalaufsicht, Rechtsaufsicht, Beanstandung, Ermessen, Zweckmäßigkeitserwägungen, Entscheidungsspielraum, Haushaltsausgleich, Haushaltsausgleichsgebot, Haushaltsfehlbedarf, Fehlbedarf, Haushaltsausgleich, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Ersatzplanstelle, Planstelle
Stichwort:Planstelle
Leitsatz:Der fehlende Haushaltsausgleich einer Gemeinde (§ 93 Abs. 3 GemO) rechtfertigt im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LV) grundsätzlich nicht die kommunalaufsichtliche Beanstandung einer als solche rechtmäßig ausgewiesenen Planstelle.

Ausnahmsweise kann die Kommunalaufsicht die für sich genommen rechtmäßig festgesetzte Planstelle beanstanden, wenn diese für den fehlenden Haushaltsausgleich mitursächlich ist und deshalb zugleich gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gründe für die Planstellenausweisung im Hinblick auf den Haushaltsfehlbedarf offensichtlich sachlich nicht vertretbar sind.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10286/07.OVG


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