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Planreife

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 22/07 vom 10.01.2008

1. Auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sind bei einem Außenbereichsvorhaben die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen.

2. Mit dem Einwand, anstelle eines baurechtlichen sei ein immissionsschutzrechliches Vorbescheidsverfahren durchzuführen gewesen, kann die Gemeinde nicht gehört werden.

3. Zur Struktur des Ermessens bei der Einvernehmensersetzung.

4. Zur Berücksichtigung des Vorgelschutzes in Gestalt des Artenschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 BauGB.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 14/07 vom 20.06.2007

1. Eine raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG kann dem Genehmigungsanspruch eines Antragstellers nur dann entgegenstehen, wenn diesem gegenüber zusätzlich das Genehmigungsverfahren ausgesetzt wird.

2. Ist der Genehmigungsantrag abgelehnt worden, kann das Verfahren nicht - auch nicht hilfsweise - ohne vorherige Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller ausgesetzt werden.

3. Ob § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller bilden kann, bleibt offen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 07.647 vom 19.03.2007

1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird.

2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11150/04.OVG vom 08.12.2004

Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 867/03 vom 05.07.2004

1. Die Nachbargemeinde kann die erteilte Genehmigung für Windenergie-Anlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen wird.

2. Das In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans steht nicht zur Disposition der Gemeinde. Verzögert sie die Bekanntmachung, so entfällt mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Möglichkeit, "Planreife" nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzunehmen.

3. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Nachbargemeinde kein subjektives Recht bei Entscheidungen auf der Grundlage des § 35 BauGB, es sei denn, die Verletzung führe zu unzumutbaren Ergebnissen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10371/02.OVG vom 17.07.2003

Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 5.01 vom 01.08.2002

1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.

2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können.

3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist.

4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 48.01 vom 15.10.2001

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.

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