1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht.
2. Die Erteilung des Einvernehmens nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V steht im Ermessen der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde.
3. Die Verweigerung des Einvernehmens kann darauf gestützt werden, dass die von Krankenhausträger und Krankenkassen vereinbarte Bettenreduzierung ohnehin in einer binnen kurzen mit Sicherheit erfolgenden Änderung des Krankenhausplans verbindlich festgelegt werde.