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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 3202/98 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:EGV, VwGO, KHG, SGB V, HKHG
Schlagworte:Absatz, Anschlussberufung, Aufteilung, Bedarfsanalyse, Bedarfsgerechtigkeit, Beihilfe, Einschränkung, Einzugsbereich, erreichbar, Feststellungsbescheid, Herzchirurgie, Krankenhausplan, Krankenhausträger, Markt, marktbeherrschende Stellung, Missbrauch, Neubescheidung, Niederlassungsfreiheit, Planbett, Plankrankenhaus, Sachleistung, sicherstellen, Standort, Unternehmen, Verpflichtungsklage, Versorgungsgebiet, Versorgungsstufe, vorhalten.
Stichwort:Plankrankenhaus
Leitsatz:1. Die Anschlussberufung bedurfte schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung. Mit diesem Rechtsmittel kann der Berufungsbeklagte seine Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgen, wenn der Berufungskläger mit seiner zugelassenen Berufung die in erster Instanz unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Berufungsbeklagten angreift.

2. Ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot i.S.d. § 17 Abs. 4 HKHG in einem Versorgungsgebiet kann auch durch verfügbare Bettenkapazitäten außerhalb dieses Gebiets gelegener Krankenhäuser sichergestellt werden, soweit diese leicht erreichbar und nicht der Grundversorgung zugeordnet sind.

3. Die derzeitige hessische Krankenhausplanung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 3202/98



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1572/01 vom 20.11.2001

Rechtsgebiete:VwGO, KHG, LKHG, SGB V
Schlagworte:einstweiliger Rechtsschutz, vorbeugender Rechtsschutz, Verwaltungsakt mit Drittwirkung, Krankenhausbedarfsplan, Krankenhausplan, Feststellungsbescheid, Auswahlentscheidung, Plankrankenhaus, Versorgungsvertrag
Stichwort:Plankrankenhaus
Leitsatz:1. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

2. Die Durchsetzung des Anspruchs eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan wird durch die Feststellung der Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses nicht vereitelt oder wesentlich erschwert.

3. Der Bescheid, durch den die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird, besitzt nicht zugleich regelnde Wirkung gegenüber anderen Krankenhäusern.

4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 Abs. 3 SGB V (Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ist auf § 8 Abs. 1 KHG nicht übertragbar.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1572/01


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