1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.
2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.
3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.
4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.
5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.
6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.
7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).
8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO umfasst nicht nur Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer, sondern auch für die Änderung bestehender Strecken von öffentlichen Eisenbahnen.
2. Die Aufhebung (Schließung) eines höhengleichen Bahnübergangs ist eine Änderung einer Eisenbahnstrecke i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO.
3. Die Ergänzungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO begründet eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Nebeneinrichtungen auch dann, wenn ausschließlich um eine solche Nebeneinrichtung gestritten wird.
Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.
Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO betreffen, erfasst nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die auf das Umweltinformationsgesetz gestützt sind.
1. Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) im Hinblick auf eine noch nicht planfestgestellte Umgehungsstraße auf Grundlage der Stellungnahme einer Fachbehörde (hier: Straßenbauamt) ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Gemeinde weder die der Stellungnahme zugrunde liegende Lärmschutzberechnung der Fachbehörde noch ein von ihr erstelltes oder in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten vorliegt und sich nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs noch Veränderungen der für die Notwendigkeit und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen maßgebenden Parameter (Verlauf und Höhenlage der Trasse) ergeben können.
2. In einem solchen Fall liegt in Bezug auf die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zugleich eine Abwägungsfehlgewichtung und damit ein Verstoß gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Gemeinde den Belangen des Verkehrslärmschutzes höheres Gewicht beimisst, als den Belangen der von der Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer.
Wie weit die Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht des Einwenders im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz reicht, wenn er nicht mit weiterem, seine Einwendung ergänzenden Vorbringen im anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG materiellrechtlich präkludiert sein soll, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht bereits hinreichend geklärt.
1. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) gewährt den Gemeinden
keinen erweiterten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten
2. Für alle im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Weiterer Bedarf bezeichneten Straßenbauvorhaben ist die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG gegeben.
a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.
b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.
Bei dem Begehren auf Akteneinsicht in die Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main entstanden sind, handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat.
Das Recht, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erheben und diese in einem Erörterungstermin substantiell erörtern zu können, wird durch den Anspruch auf Umweltinformationen nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 mit der rechtlichen Konsequenz erweitert, dass die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf den bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandenen Akteninhalt mit Umweltdaten zurückgreifen können.
1. Sowohl nach § 39 Abs. 5 SächsStrG i.d.F. bis 31.8.2003 als auch nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen gegen eine Planfeststellung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert.
2. Auch schuldrechtliche Ansprüche aus Miete und Pacht gehören zu den vermögenswerten Rechten, die verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dieser umfasst auch ein umfassendes Rügerecht im Planfeststellungsverfahren, sofern für den Rechteinhaber eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung zu besorgen ist. Andernfalls beschränkt sich das Rügerecht auf die Geltendmachung subjektiver Belange.
3. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.
1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.
2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen Wasserrechtsbescheid.
Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:
1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?
2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?
3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?
Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:
1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?
2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?
3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?
Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:
1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?
2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?
3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?
Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:
1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?
2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?
3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.
1. Ein Antragsrecht anerkannter Naturschutzvereine nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt auch dann in Betracht, wenn sich eine Behörde fehlerhaft dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren - ohne Beteiligung von Naturschutzvereinen - zuzulassen.
2. § 61 Abs. 1 BNatSchG dient dem Abbau von Vollzugsdefiziten durch ein objektives Beanstandungsverfahren (wie SächsOVG, Beschl. v. 23.1.2003, ZUR 2003, 222 = ZFW 2005, 48).
3. Hat eine Abfalldeponie ihre nach dem Recht der DDR genehmigte räumliche Ausdehnung noch nicht erreicht, beschränkt sich der durch die Genehmigung vermittelte Bestandsschutz nicht auf bereits verfüllte Deponieabschnitte. Für bislang nicht genutzte Flächen werden im Hinblick auf das nunmehr geltende Abfallrecht jedoch häufig Änderungszulassungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderlich sein.
4. Der Begriff der "wesentlichen Änderung" i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bezieht sich auf sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der Planfeststellung. Eine unwesentliche Änderung liegt deshalb nur vor, wenn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der in einem Planfeststellungs- verfahren zu berücksichtigenden Schutzgüter nicht zu erwarten ist.
5. Grundlegende Änderungen im Bereich der Basisabdichtung und des Entwässerungssystems einer Deponie bedürfen regelmäßig einer Zulassungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG.
1. Auch die parzellenscharfe Festlegung eines Vorrangsgebiets (für die weitere Entwicklung eines Verkehrsflughafens) verletzt den hiervon betroffenen Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht in seinen Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
2. Zu den Anforderungen an die Abwägung von Zielen der Raumordnung.
a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.
b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.
1. Die Präklusionsvorschriften im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz erschweren auch dann nicht unzulässig die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte im Bereich des Naturschutzes, wenn man solche Rechte direkt in Anspruch genommenen Eigentümern zugebilligt sieht.
2. Die einer privaten Vereinigung (hier: Landvolk e.V.) als solcher zugestandene längere Einwendungsfrist erstreckt sich nicht zugleich
auf ihre Mitglieder und deren individuelle Belange.
3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einwendungsfrist kommt für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich auch dann nicht in
Betracht, wenn die Planfeststellungsbehörde eine sachliche Bescheidung im Planfeststellungsbeschluss zugesagt oder vorgenommen
hat.
4. Für die in Niedersachsen durchgeführte Übertragung der Zuständigkeit der für den Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen nach dem Bundesfernstraßengesetz grundsätzlich zur Entscheidung berufenen obersten Landesstraßenbaubehörde auf die Bezirksregierungen bedurfte es keines speziellen Gesetzes und keiner auf einem solchen Gesetz beruhenden Rechtsverordnung.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nicht in erstinstanzlicher Zuständigkeit über Klagen auf Feststellung des Außer-Kraft-Tretens oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Aufhebung oder zum Widerruf fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 7. Juli 1974 bestandskräftig geworden sind.
1. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Gewässerbenutzung kann sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" ergeben; hierdurch begründete Rechtspositionen blieben von den in Bayern vor Inkrafttreten des WHG geltenden Wassergesetzen grundsätzlich unberührt.
2. Nach den früheren Landeswassergesetzen "aufrechterhaltene" Altrechte bestehen unter der Geltung des WHG nur fort, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht zugrunde liegt.
3. Nicht zum Wasserbuch angemeldete Altrechte können als "bekannte Rechte" nur dann Bestand haben, wenn die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist auch von der gebotenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung hinreichende Kenntnis erlangt hat.
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.
1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.
3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.
4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.
Die Präklusion nicht erhobener Einwendungen entfällt nicht dadurch, dass die Planfeststellungsbehörde das angesprochene Thema in der Sache abgehandelt hat.
Die einer privaten Vereinigung (hier: Landvolk e.V.) zugestandene längere Einwendungsfrist erstreckt sich nicht ohne weiteres zugleich auf ihre Mitglieder und deren individuelle Belange.
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einwendungsfrist.
Bei Anfechtungsklagen betroffener Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse beträgt der Streitwert regelmäßig ein Drittel des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke, soweit keine sonstigen Beeinträchtigungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.
1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.
2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.
2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.
2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.