Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dürfen dem Träger eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens grundsätzlich nicht auferlegt werden, wenn von dem Vorhaben keine die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung übersteigenden nachteiligen Wirkungen (hier: elektromagnetische Störung von Computermonitoren) ausgehen.
Urteil des 11. Senats vom 1. September 1999 - BVerwG 11 A 2.98 -