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Planfeststellungsbehörde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO, NStrG, NVwVfG
Schlagworte:Straßenrechtliche Planfeststellung, Planfeststellungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitskonzentration, Zuständigkeitsbestimmung, Landesstraße, Kreisstraße, kreisüberschreitendes Vorhaben, Kreisgrenze, Aufsichtsbehörde, Rügebefugnis, nicht enteignungsrechtlich Betroffener, mittelbar Betroffener, Drittschutz, Landesrecht, Landesorganisationsrecht, abschließende Regelung, Bundesrecht, Analogie, Verwaltungsverfahren, ergänzendes Verfahren, Verfahrensfehler, Formfehler, Heilung, Unbeachtlichkeit, Planungsermessen, Entscheidungsspielraum, Entscheidungsalternative, konkrete Möglichkeit
Stichwort:Planfeststellungsbehörde
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 64.07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10650/07.OVG vom 22.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, LVwVfG, LWG, VwVfG, WHG, BayBauO
Schlagworte:Analogie, Ausbauvorhaben, Bauaufsichtsbehörde, bauaufsichtliches Verfahren, Baugenehmigung, Baugenehmigungsverfahren, Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baurecht, Bauvoranfrage, Bauvorbescheid, Durchführung, Entscheidung, Erlaubnis, formelle, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gewässerherstellung, Grundwasser, Konzentrationswirkung, Nassauskiesung, Planfeststellung, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigung, planwidrig, Prüfung, Regelungslücke, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, sachliche Zuständigkeit, Sonderbauaufsichtsbehörde, Verfüllung, Verwaltungsakt, Verwaltungsvereinfachung, Vorbescheid, Wasserfläche, Wasserbehörde, Wasserrecht, wasserrechtliche Erlaubnis, Zulassungsverfahren
Stichwort:Planfeststellungsbehörde
Leitsatz:Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10650/07.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 32.02 vom 22.01.2004

Rechtsgebiete:GG, NdsVerf, VerkPBG, FStrG, VRL, FFH-RL, NWG, NNatschG
Schlagworte:Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, gerichtliche Überprüfung, erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG, Planfeststellungsbehörde, Regelung der Behördenzuständigkeit durch Runderlass, Planungsschranken, Wasserschutzgebiet, faktisches Vogelschutzgebiet, potenzielles FFH-Gebiet, Auswahlermessen, Abwägungsgebot, Naturschutzbelange, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Stichwort:Planfeststellungsbehörde
Leitsatz:Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach niedersächsischem Recht unterliegt die Bestimmung der Behördenzuständigkeiten keinem Gesetzesvorbehalt.

Die Annahme, dass ein bestimmter Landschaftsraum ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potenzielles FFH-Gebiet ist, braucht sich in der Regel dann nicht aufzudrängen, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 32.02


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