JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Schlagworte: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abwägung, Angebot einer Eigenbeteiligung. |
| Stichwort: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine erst im Prozeß erklärte Bereitschaft, die Kosten für eine Wanderhöhung und -verlängerung mit zu finanzieren, kann nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG führen. 2. Unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle "Eigenbeteiligung", die von Lärmbetroffenen im Planfeststellungsverfahren angeboten wird, in die behördliche Abwägung einzustellen ist, bleibt offen. Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 31.97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 31.97 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Schutz des Außenwohnbereichs, Entschädigung. |
| Stichwort: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges |
| Leitsatz: | Leitsatz: Schienenverkehrslärm löst nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Entschädigungsanspruch für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs aus, wenn tagsüber die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV eingehalten werden. Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 33.97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 33.97 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Schlagworte: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges, Schallschutz, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Abwägung, Vorbelastung. |
| Stichwort: | Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges |
| Leitsatz: | Leitsatz: Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, hiermit könne die Lärmbelastung nur noch unwesentlich verringert werden. Die Planfeststellungsbehörde muß sich dabei aber auf Erwägungen stützen, die mit dem Schutzzweck der Regelung vereinbar sind. Außerdem müssen die Mehrkosten einer Wanderhöhung für den Bereich ermittelt worden sein, für den diese Aussage gültig sein soll. Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 46.97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 46.97 | |
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