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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 130/06 vom 17.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO, FStrG, FStrAbG
Schlagworte:Planfeststellungsbeschluss, Bundesstraße, Dimensionierung, vierstreifiger Ausbau, planerische Rechtfertigung, Bundesverkehrswegeplan, Bedarfsplan, Abwägung, Alternative, landwirtschaftlicher Betrieb, Existenzgefährdung, Verkehrsgutachten
Stichwort:planerische Rechtfertigung
Leitsatz:1. Zur Klagebefugnis eines Vereins (hier verneint), der ein Grundstück zum Zweck der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses erworben und ökologisch aufgewertet hat.

2. Zur Frage, ob die Kennzeichnung eines vierstreifigen Ausbaus und Neubaus im Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG Alternativen ausschließt, die über mehrere Kilometer hinweg als zwei zweistreifige Straßen geführt werden.

3. Eine Gefährdung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, der Inhaber stehe am Ende seines Berufslebens.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 130/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 848/05 vom 06.04.2006

Rechtsgebiete:GG, EGEntsch. 1692/96, AEG, BSWAG, EIBV
Schlagworte:Eisenbahn, Kopfbahnhof, Durchgangsbahnhof, Stuttgart 21, planerische Rechtfertigung, Ziele der Planung, Integraler Taktfahrplan, Finanzierbarkeit, Vorratsplanung, Abwägung, Alternativenvergleich, Alternativeneignung, Leistungsfähigkeit, Verknüpfung der Verkehrsträger, Anfälligkeit für Störungen, Kosten
Stichwort:planerische Rechtfertigung
Leitsatz:1. Es ist zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten (hier in der Innenstadt von Stuttgart).

2. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können.

3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nicht verpflichtet, bei der Änderung oder Errichtung neuer Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt bzw. ermöglicht wird.

4. Ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 848/05


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