1. Bereiche, die bauplanungsrechtlich nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, können grundsätzlich in eine Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets einbezogen werden.
2. Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Über-schwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums.
1. Die in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Verweisung auf die in der BauNVO bezeichneten Baugebiete erstreckt sich auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten sonstigen Sondergebiete.
2. Bei einem Multiplex-Kino mit 8 Kinosälen und 2.150 Plätzen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem (faktischen) Sondergebiet "Einkaufszentrum" nach der Art der Nutzung nicht zulässig ist.