1. Der Darlegungslast des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt der Rechtsmittelführer nicht, wenn er vorträgt, im Berufungsverfahren werde sich ein bestimmter Mangel von Satzungsrecht oder das Fehlen einer Widmung ergeben.
2. Ob eine einheitliche Erschießungsanlage anzunehmen ist, richtet sich nach den durch die tat-sächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Unerheblich sind Straßenbezeichnungen oder getrennte Widmungen.
3. Ein Verstoß gegen § 125 Abs. 1 BauGB wird nicht dadurch begründet, dass die tatsächliche Ausführung die Planungsabsichten der Gemeinde unterschreitet. Maßgeblich ist, ob die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.
Eines die Plan-Unterschreitung billigenden Gemeinderatsbeschlusses bedarf es nicht.
4. Nichtige Ablösevereinbarungen erzwingen keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 135 Abs. 5 BauGB.
5. Eine Satzung, die nach örtlichem Bekanntmachungsrecht durch zweiwöchigen Aushang veröffentlicht wird, tritt am ersten Tag nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist in Kraft.