JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Planerhaltung
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan, Teilbarkeit, Teilunwirksamkeit, Rechtsschutzinteresse, Abwägungsmaterial, Planerhaltung, wesentlich, abwägungsbeachtlich, Abwägungsvorgang, Diskothek |
| Stichwort: | Planerhaltung |
| Leitsatz: | Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 1.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher Teilplan III "Windkraftnutzung", Antrag eines Windkraftbetreibers, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, unterbliebene Ausfertigung, keine Unbeachtlichkeit, Reichweite der Prüfungspflicht im Normenkontrollverfahren, Abwägungskontrolle, (kein) Abwägungsausfall, schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, Abwägungsdefizit, naturschutzfachliche (avifaunistische) Belange, Verweis auf "ornithologisches Fachkonzept", maßgebliche Kriterien, unzureichende Ermittlung bzw. Dokumentation, Kenntnisnahmemöglichkeit der Regionalversammlung, Abwägungsfehlgewichtung, privates Interesse an der Windkraftnutzung, grundsätzlich typisierte Berücksichtigung ausreichend, ausnahmsweise erhöhtes Gewicht, immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag bereits gestellt, Vorhabenstandort in früherer Entwurfsfassung als Windeignungsgebiet ausgewiesen, Planerhaltung |
| Stichwort: | Planerhaltung |
| Leitsatz: | Ein als Satzung beschlossener Regionalplan bedarf einer Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Unterbleibt die Ausfertigung, stellt dies als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 A 9.05 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, GG, NNatG, VwVfG, FStrG, BauGB |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsergänzungsbeschluss, ergänzendes Verfahren, Fehlerheilung, Planerhaltung, rahmenrechtliche Maßstabsnorm, Anpassungsfrist, rahmenrechtliches Vakuum, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgenbewältigungssystem, Integritätsinteresse, Ausgleichsinteresse, Ausgleichsdefizit, naturschutzrechtliche Abwägung, bipolare Abwägung, fachplanerische Abwägung, planerische Gestaltungsfreiheit, Abwägungsspielraum, Einschätzungsprärogative, Gewichtung und vergleichende Bewertung, nachvollziehende Abwägung, Normtatbestand, Abwägungskontrolle, Kontrolldichte |
| Stichwort: | Planerhaltung |
| Leitsatz: | 1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.). 2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist. 3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.06 | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG, BauGB, FStrG, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Flurbereinigungsplan, Abfindung, Landabfindung, Gestaltung der Abfindung, Gebot wertgleicher Abfindung, Gleichwertigkeitsprüfung, Gestaltungsermessen, Planungsentscheidung, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Planerhaltung, betriebswirtschaftliche Verhältnisse, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Planwunsch, Entwicklungstendenzen, Entwicklungsperspektiven, Aussiedlungsabsichten, Standortentscheidung |
| Stichwort: | Planerhaltung |
| Leitsatz: | 1. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG enthält eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. 2. Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. 3. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung "qualifizierte" Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne "qualifiziert", wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist. 4. Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.05 | |
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