Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht endgültig geklärten und deshalb zunächst unterstellten Mängel der Lärmschutzkonzeption des Planfeststellungsbeschlusses für die Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle lassen die im Hauptsacheverfahren beantragte teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in bezug auf die Rollwege Ost 1 und Ost 2 oder eine entsprechende Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht erwarten.
Beschluß des 11. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 11 VR 9.97 -