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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1599/02 vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:VwGO, FStrG, (L)VwVfG
Schlagworte:Oberverwaltungsgericht, Erstinstanzliche Zuständigkeit, Feststellungsklage, Planfeststellungsbeschluss, Unanfechtbarkeit, Außerkrafttreten, Plandurchführung, Folgemaßnahme, Finanzierung
Stichwort:Plandurchführung
Leitsatz:1. Streitigkeiten über das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG können im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ausgetragen werden.

2. Für eine solche Rechtsstreitigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.

3. Zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG bei durchgeführten Klageverfahren.

4. Ein Beginn der Planausführung i. S. des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG kann auch im Bau einer planfestgestellten Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG liegen, selbst wenn diese nicht nur vom Bund und nicht aus dessen Straßenbaumitteln, sondern aus Eisenbahnkreuzungsmitteln finanziert worden ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1599/02




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