1. Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen.
2. Bitte die Partei unter Hinweis darauf, dass auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen sei, um Zahlungsaufschub, dann muss das Arbeitsgericht diesen als Abänderungsantrag ausdeutenden Stundungsantrag förmlich vorbescheiden und die Ratenzahlungsanordnung aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO aufheben, denn wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen.
1. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung "entsprechender Belege" oder wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus. Ein Hinweis auf den Vordruckzwang ist jedoch dann entbehrlich, wenn die bedürftige Partei den Mangel bereits selbst erkannt und die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat.
2. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für das PKH-Gesuch nicht vor, wird es jedoch erst in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht (mehr) durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und die Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern. Eine Rückbeziehung der PKH-Bewilligung ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung, also der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife, möglich (BAG, Urt. v. 08.11.2004 - 3 AZB 54/03, BAGReport 2005, 379).
1. Für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckenge-bliebenen" PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.
2. Wird der amtliche Vordruck zusammen mit den ''entsprechenden Belegen'' nicht zeitgleich mit dem PKH-Gesuch eingereicht, sondern nachgereicht, dann kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden. Die Besonder-heiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses.