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PKH-Bewilligung nach Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 510/05 vom 23.12.2005

Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Schlagworte:PKH-Bewilligung nach Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens
Stichwort:PKH-Bewilligung nach Aufnahme eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens
Leitsatz:1. Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner fortgesetzt wird.

2. Die Verfahrensunterbrechung bei Zahlungsprozessen endet bei Masseansprüchen mit der Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250 ZPO i.V.m. § 86 Nr. 3 InsO und bei Insolvenzforderungen mit der Umstellung auf Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179, 185 InsO. Von den jeweiligen Zeitpunkten an kann für das nunmehr weiterbetriebene Verfahren (wieder) Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nur in dem Umfang, in dem das Verfahren fortgesetzt wird.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 510/05




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