Behandelt das Arbeitsgericht einen Antrag auf Änderung der Ratenhöhe wegen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse fehlerhaft als sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen PKH-Beschluss, so ist das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben, sondern kann bei Entscheidungsreife auch über die Abänderung entscheiden.
Setzt das Gericht der Antrag stellenden Partei eine Nachfrist zur Einreichung der PKH-Unterlagen, so kommt eine rückwirkende PKH-Gewährung trotz zwischenzeitlich nicht mehr gegebener Erfolgsaussicht nur in Betracht, wenn die Frist auch eingehalten wird. Bei Fristversäumnis kommt die PKH-Gewährung nur für die nach diesem Zeitpunkt noch anfallenden Prozesshandlungen in Betracht.
1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.
2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.
1. Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05).
2. Daraus folgt: Ist der Abfindungsanspruch bis zum Ablauf der PKH-Beschwerdefrist dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, kann die Staatskasse mit der Beschwerde nicht geltend machen, dass die Abfindung bei der PKH-Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der spätere Zufluss einer Abfindung ist dann vielmehr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.
3. Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).
4. Übersteigen die Schulden einer Partei ihr verwertbares Vermögen, braucht sie die Abfindung grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen, sondern kann damit ihre Verbindlichkeiten bedienen (ebenso: BAG a.a.0.).
Wird ein Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren vor dem OVG durch Rücknahme (Verzicht, Anerkenntnis) oder durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet (vgl. § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGO), so ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, die sich gegen die Ablehnung eines PKH-Gesuchs durch die erste Instanz richtet (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2006 - 3 Bs 387/05 -, NVwZ-RR 2007, 211).
Demgegenüber dürfte der Senat (in der Besetzung mit drei Richtern) für die Entscheidung über eine Beschwerde im PKH-Verfahren zuständig sein, wenn eine solche Verfahrensbeendigung (z. B. durch Klagerücknahme) bereits in erster Instanz eingetreten ist (und daher der erstinstanzliche Berichterstatter nach Maßgabe des § 87a Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 VwGO entschieden hat).
Wird eine Unterkunft "mietfrei", aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an (im Anschl. an BVerwGE 115, 256).
Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers.
1. In einem PKH-Antrag mit Antrag auf Anwaltsbeiordnung ist, soweit die Gegenseite anwaltlich vertreten ist regelmäßig hilfsweise ein Antrag nach § 11 a ArbGG zu sehen.
2. Einer unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs des PKH-Antrags eingelegten Kündigungsschutzklage kommt keine rückwirkende Kraft zu. In einem solchen Fall wäre auch für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG kein Raum.
Im Beschwerdeverfahren kann die durch die PKH-Gewährung mit Ratenzahlung belastete Partei nur Einwendungen zu den Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) vortragen. Die fehlerhafte Erfüllung des Mandatsvertrages und daraus herrührende evtl. Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären.