1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.
2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Ausstellung eine Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde über die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf ist rechtswidrig, wenn eine Einrichtung ein Pilotprojekt durchführt, dessen ursprüngliche Konzeption eine Eignung zu ordnungsgemäßer beruflicher Fortbildung von Arbeitnehmern zwar ermöglicht, aber in dem Sinne offen ist, dass die tatsächliche Umsetzung davon abweichen und sich im Schwerpunkt als Know-how-Transfer für das Beschäftigungsunternehmen darstellen kann.
Ist nach der tatsächlichen Umsetzung des Projekts eine Qualifizierung von Beschäftigten nur noch gewährleistet, soweit diese im Rahmen von Projekten und Zielsetzungen des konkreten Beschäftigungsunternehmens gefordert wird, handelt es sich dabei nicht um Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. Diese setzen bezogen auf den Arbeitnehmer den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus, die allgemein für die Ausübung eines Berufs besser qualifizieren; dazu genügt es nicht, lediglich betriebsbezogen erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Die Verpackungsverordnung hat zur Stärkung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 KrW-/AbfG die Aufgabe der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen insgesamt und bundesweit aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligte Privatwirtschaft übertragen.
Eine Beteiligung öffentlich-rechtlicher Körperschaften an der gezielten Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um die Beteiligung an einem aufgrund der Verpackungsverordnung behördlich festgestellten System handelt.