1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.
2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.
3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.
1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.