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Photovoltaik

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10417/09.OVG vom 22.07.2009

Zur Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen (hier: Anforderungen an ein Forschungs- und Entwicklungskonzept bei einer Vielzahl von Vorhaben; Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 [ZfBR 2009, 358] und des Senats in den Urteilen vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571] und vom 12. September 2007 [ZfBR 2008, 63]).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11166/06.OVG vom 12.09.2007

1. Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]).

2. Die Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens verlangt die hinreichend deutliche Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und die Darlegung des Forschungsbedarfs.

Ist dies geschehen, kann dem Vorhaben die Privilegierung nur dann abgesprochen werden, wenn sich das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10892/05.OVG vom 24.05.2006

Zur dienenden Funktion einer Photovoltaik-Anlage am Standort einer Großwindenergieanlage für die Nutzung und Erforschung der Windenergie (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG -, BauR 2005, 606).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10281/05.OVG vom 11.05.2005

Zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage bei "stecken gebliebenem" Baugenehmigungsverfahren.

Ob eine am Standort einer Windenergieanlage im Außenbereich errichtete Solaranlage der Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, ist in entsprechender Anwendung der Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zur dienenden Funktion mitgezogener Betriebsteile im Bereich der Landwirtschaft entwickelt hat.

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