Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.
Die Zulässigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer wird nicht dadurch berührt, dass der Gewerbetreibende als Inhaber einer Apotheke zugleich einer nach Landesrecht bestehenden Apothekerkammer angehören muss. Die Heranziehung eines solchen Apothekers durch die Industrie- und Handelskammer mit dem Grundbeitrag und einem Viertel der Umlage ist nicht zu beanstanden.