Die auf die Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützte Annahme des Gerichts, der eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers betreibende Wahlverteidiger beabsichtige letztlich, seinerseits als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und so einen sachlich nicht gerechtfertigten Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen, wird nicht allein dadurch ausgeräumt, dass der Wahlverteidiger ohne weitere Erläuterung angibt, bisher sei er für seine Tätigkeit vergütet worden.