Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von einem Dritten erhalten hat, sind auf seine Pflichtverteidigergebühren für die erste Instanz nach § 58 Abs 3 RVG anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger für das Erittlungsverfahren keine Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren beantragt, um eine solche Anrechnung zu vermeiden.
Macht ein nicht am Gerichtsort ansässiger Pflichtverteidiger nach § 100 BRAGO (§ 52 RVG) Wahlverteidigergebühren geltend, so sind bereits erstattete Reisekosten jedenfalls dann nicht mindernd auf die Gebühren anzurechnen, wenn die Beauftragung des auswärtigen Verteidigers notwendig war. Davon ist bei wiederholter Verteidigung gegen den Vorwurf schwerwiegender Sexualstraftaten auszugehen.