Nicht jede Aussage - gegen - Aussage Konstellation gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände (hier: widersprüchliche Angaben des Belastungszeugen), zeitweiser Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung hinzu, so kann die Bestellung unumgänglich sein.
Wird gerügt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidiger war, so reicht es nicht, unter dem Gesichtspunkt der "Schwere der Tat" lediglich die ausgeurteilte Strafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr) in der Revisionsbegründung mitzuteilen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung (u.a.) auch die übrigen in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen bei einer Straferwartung von einem Jahr "regelmäßig" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, darlegen.
1. Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
2. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort]
Bestimmt der Vorsitzende einen Pflichtverteidiger, ohne dem Angeklagten zuvor Gelegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts gegeben zu haben (§ 142 I 2 StPO), und nimmt der Angeklagte diese Entscheidung über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hin, ist darin ein nachträgliches Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers zu sehen.
Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers davon ab, ob der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zuzurechnen sind, oder ob die Gründe in der Sphäre des Gerichts liegen (s. auch BVerfGE 66, 313, 322; OLG Düsseldorf RPfl 2002, 649 = JurBüro 2002, 594).
Bestellt aber im Verfahren nach § 67 e StGB der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger, so gilt die Bestellung für das gesamte Verfahren bis zum Vollstreckungsende; die Beiordnung beschränkt sich nicht auf den jeweils zu entscheidenden Vollstreckungsabschnitt.
Bei der Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen jederzeit die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt werden und erfolgen kann, handelt es sich nicht um eine Frist i.S. des § 44 StPO.
Ein Rechtsmittelverzicht, den das Gericht dem Angeklagten unter Umgehung des Verteidigers abverlangt, ist unwirksam. Entsprechendes gilt für die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung des Beistandes eines Verteidigers entbehren musste, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorlag und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterblieben ist
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen abgeschlossenen Verfahrensabschnitt ist auch dann unzulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits vor Abschluss des Verfahrens angebracht, jedoch nicht beschieden worden ist. Es ist Sache des Verteidigers, sich rechtzeitig Gewissheit zu verschaffen, ob und wie der Beiordnungsantrag beschieden wurde.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten. Einer zusätzlichen Bestellung bedarf es insoweit nicht. Die im Adhäsionsverfahren erbrachten Tätigkeiten sind daher bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 StPO gilt nur für die Tatsacheninstanz. Eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt daher voraus, dass ein dreimonatiger Freiheitsentzug vor der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung stattgefunden hat.