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Pflichtverteidigerbeiordnung
Entscheidungen der Gerichte
Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht.
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat".
Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Pflichtverteidigerbestellung ist schlechthin unzulässig und mithin grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich unzulässig.
Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO.
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