Vor Abschluss der Ermittlungen ist das Gericht jedenfalls dann grundsätzlich dazu verpflichtet, einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Verteidigers zu entsprechen, wenn dringender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst durch eine Anklageerhebung mit dann notwendiger Verteidigung abgeschlossen werden wird.
Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren erstreckt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht auf das Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag.
Nicht jede Aussage - gegen - Aussage Konstellation gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände (hier: widersprüchliche Angaben des Belastungszeugen), zeitweiser Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung hinzu, so kann die Bestellung unumgänglich sein.
Die auf die Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützte Annahme des Gerichts, der eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers betreibende Wahlverteidiger beabsichtige letztlich, seinerseits als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und so einen sachlich nicht gerechtfertigten Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen, wird nicht allein dadurch ausgeräumt, dass der Wahlverteidiger ohne weitere Erläuterung angibt, bisher sei er für seine Tätigkeit vergütet worden.
Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts unter der Revisionsbegründung ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt.
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.
2. Im Strafvollstreckungsverfahren scheidet eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.
2. Im Strafvollstreckungsverfahren scheidet eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
1. Zur Abwägung zwischen dem Recht aller Angeklagten auf Aburteilung in angemessener Frist und dem Recht des einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen Vertrauensanwalt bei Auswahl des Pflichtverteidigers und Entscheidungen über den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung.
2. Bei weitgehender Verhinderung des beigeordneten Vertrauensanwalts an der Terminswahrnehmung in einem Umfangsverfahren besteht in der Regel keine Verpflichtung einen zusätzlichen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, vielmehr kommt dann vorrangig die Entpflichtung des Vertrauensanwalts und die Beiordnung eines anderen Verteidigers in Betracht.
1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.
2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren
Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat, ist es erforderlich, dass die Revision über die Darlegung, dass dem Angeklagten entgegen § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden war hinaus, die Tatsachen mitteilt, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" im Berufungsverfahren, wenn das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft eine wesentliche höhere als die vom Amtsgericht festgesetzte Strafe ist.
Hat das Gericht (intern) die Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt, kann auch noch nach Rücknahme der Beschwerde über einen Beiordnungsantrag entschieden werden.
Hat das Gericht (intern) die Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt, kann auch noch nach Rücknahme der Beschwerde über einen Beiordnungsantrag entschieden werden.
Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf einen rechtzeitigen und begründeten Beiordnungsantrag hin untätig geblieben ist.
Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf einen rechtzeitigen und begründeten Beiordnungsantrag hin untätig geblieben ist.
1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.
2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 I BRAO.
1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem (früheren) Beschuldigten in diesen Fällen nicht bewilligt werden, weil der Gesetzgeber (nur) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorgesehen hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren.
1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren.
1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.
2. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG sind an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen.
Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.
Der Beschuldigte muss, wenn er die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers anstrebt,nur dann zum Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, , wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und Beiordnung eines von ihm bezeichneten Vertrauensanwaltes Genüge getan worden ist.