1. Schon das einmalige Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers kann die Anordnung des befristeten Ruhens der Fahrerlaubnis für Sportboote nach § 10a Abs. 2 SportbootFüV-Bin rechtfertigen, wenn sich die mit dem Pflichtverstoß verbundene abstrakte Gefahr verwirklicht hat.
2. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer nach Bundesrecht erteilten Fahrerlaubnis für Sportboote können im Rahmen der Prüfung einer bundesrechtlichen Entziehungs- bzw. Ruhensvorschrift auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, die dieser im Zusammenhang mit der landesrechtlich gestatteten Ausnutzung der Erlaubnis begangen hat.
Teilt ein Handelsrichter trotz zahlreicher Aufforderungen durch die Justizverwaltung nicht mit, wie er telefonisch und postalisch zu erreichen ist, begründet dies einen gröblichen Pflichtenverstoß, welcher die Entbindung von seinem Richteramt rechtfertigt.
Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten außerhalb der Diensträume begangene Pflichtverletzungen nachzuweisen, so kann der Dienstherr grundsätzlich den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten vom Beamten verlangen.