1) Zur Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel, durch die Ehegatten in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden von ihnen den Pflichtteil verlangt, nach dem Tode des Letztversterbenden von der Erbfolge ausschließen und auf den Pflichtteil verweisen, ohne eine ausdrückliche Regelung für die Schlußerbfolge zu treffen.
2) Es besteht kein zwingender Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine solche Regelung allein auf einen übereinstimmenden Willen der Ehegatten schließen läßt, die Kinder als Adressaten der Strafklausel zu Schlußerben nach dem Tode des Letztversterbenden zu berufen.