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Pflichtteilsrecht

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1271/07 vom 11.07.2008

Keine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB, wenn Anfechtungsverfahren vor Tod des ihn betreibenden Vaters wegen Verzögerungen durch Verhalten des Kindes nicht mehr abgeschlossen werden kann. Keine Feststellungsklage von Abkömmling und Erben gegen das Kind auf Feststellung zulässig, dass das Kind nicht Abkömmling und nicht pflichtteilsberechtigt sei.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 60/07 vom 26.06.2008

1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln.

2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.

3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 68/07 vom 29.01.2008

Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.

OLG-KOELN – Urteil, 2 U 132/06 vom 19.12.2007

1. Hatte ein in Deutschland verstorbener Erblasser, der zum Zeitpunkt des Todes die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, zu seinem Heimatstaat keinerlei Beziehungen mehr, so ist auf den Erbfall auch vor dem Inkrafttreten des niederländischen Erbkollisionsgesetzes vom 4. September 1996 (Wef conflichtenrecht erfopvolging) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden.

2. Zur Anordnung einer zeitlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft in einer testamentarischen Verfügung.

BFH – Urteil, II R 30/05 vom 27.06.2007

Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 32/07 vom 27.03.2007

Eine einmal abgegebene Eintragungsbewilligung wird nicht von selbst dadurch hinfällig, dass sich in späteren Vereinbarungen zwischen den Beteiligten erhebliche Änderungen des von der Bewilligung an sich nicht betroffenen Vertragsgegenstandes ergeben.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 71/06 vom 21.12.2006

Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 136/06 vom 27.11.2006

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt hatte. Lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht vor, so kommt ein Ausschluss des Ehegattenerbrechtes nur in Frage, wenn festgestellt werden kann, dass ohne den Todesfall einer der Ehegatten das Scheidungsverfahren weiterbetrieben hätte und die Scheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen. Unwiderlegbar vermutet wird das Scheitern der Ehe als Scheidungsvoraussetzung nur, wenn die Ehegatten dann seit einem Jahr getrennt lebten und beide die Scheidung beantragt hatten oder ein Antragsgegner der Scheidung afugrund des Antrages des anderen Ehegatten zustimmte. War das nicht der Fall, dann müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung im Todeszeitpunkt einzelfallbezogen geprüft werden. Die Dauer der Trennung der Ehegatten gehört dabei zu den Umständen, die das Gericht in seine Prüfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden konnte. Sie ist ein Indiz für oder gegen das Scheitern der Ehe; eine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne der tatsächlichen Vermutung kommt der Trennungszeit aber nicht zu.

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in §§ 1933, 1565 BGB bestehen nicht. Das Ehegattenerb- und pflichtteilsrecht hat seine Grundlage in der bestehenden Ehe; diese Grundlage entfällt durch die Ehescheidung. Ist ein begründeter Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und verliert der Erblasser aufgrund einer rasch tödlich wirkenden Erkrankung den Wettlauf mit dem Tod vor der von ihm gewollten Ehescheidung aufgrund seines Antrages, dann ist es nicht unangemessen, diese Lage dem Fall der zur Zeit des Erbfalles schon vollzogenen Ehescheidung gleichzusetzen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 39/06 vom 25.07.2006

Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 40/06 vom 25.07.2006

Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 7 U 1801/05 vom 13.07.2006

Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren.

Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. Um die beiden Werte unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes vergleichbar zu machen, ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Ebfalls unzurechnen. Nur wenn nach diesem Wertvergleich der Wert zur Zeit der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist, weil dieser geringer ist als derjenige zur Zeit des Erbfalls, ist das Nutzungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Ist nach dem (ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts vorgenommenen) Wertvergleich hingegen der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.

Leistet der seine Verurteilung in erster Instanz mit der Berufung angreifende Schuldner den Urteilsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, endet mit der Zahlung - auch wenn diese keine Erfüllungswirkung hat - die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen. Auch wenn sich ein Zinsanspruch als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist die (teilweise) Abweisung des Zinsanspruchs nach § 92 ZPO bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, wenn der Zinsforderung im Verhältnis zur Hauptforderung erhebliches Gewicht zukommt (hoher Zinssatz und/oder lange Laufzeit).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 198/03 vom 24.05.2006

Die Planung eines beidseitigen Radfahrstreifens im Verlauf der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ist nicht geeignet, das durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Recht der Gemeinde zu beschneiden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 111/05 vom 03.11.2005

1. In Notarrechnungen ist nach § 154 KostO auch für die Auslagen die rechtfertigende Kostenvorschrift mit den maßgebenden Absätzen und eventuellen weiteren Untergliederungen aufzuführen. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung ohne Bindung an Sachanträge aufzuheben. Das Landgericht als Beschwerdegericht hat jedoch den Notar auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnung hinzuweisen und dem Notar Gelegenheit zu geben, eine ordnungsgemäße Rechnung nachzureichen.

2. Bei der Bemessung des Geschäftswerts für einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Rahmen der durchzuführenden Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Verzichtende ohne den Verzicht gesetzlicher Erbe wird. Insbesondere muss, wenn der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen wird berücksichtigt werden, dass die Vertragsparteien die Scheidung beabsichtigen bzw. in Scheidung leben.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 188/05 vom 20.09.2005

1) Die Fehlvorstellung des mit umfangreichen Vermächtnissen beschwerten Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich sein Pflichtteilsrecht zu erhalten, ist als Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zu bewerten, der die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist begründet.

2) Wegen Abweichung von den Entscheidungen des BayObLG in NJW-RR 1995/904 sowie FGPrax 1998, 146 wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 54/04 vom 18.07.2005

Ist ein landwirtschaftlich betriebener Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem Erbprätendenten zur Fortführung übertragen worden, so bedarf eine Nachabfindungsklausel zugunsten der weichenden Erben im Übergabevertrag im Fall eines Teilverkaufs zur Finanzierung einer Nutzungsänderung der ergänzenden Auslegung. Diese kann dazu führen, dass den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch zusteht.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1644/00 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 188/03 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 115/04 vom 17.02.2005

Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit welcher der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 391/03 vom 11.01.2005

Die Bestimmung eines Testaments, durch die der Erblasser mit dem Ziel des möglichst weitgehenden Ausschlusses seines (Adoptiv-) Sohnes von der Teilhabe an seinem Vermögen seinen von diesem abstammenden Enkel als Vorerben einsetzt und den Eintritt der Nacherbfolge u.a. an die Bedingung knüpft, daß sein Sohn Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 30/04 vom 22.12.2004

1. Mit dem Tod des Erblassers entfällt das (isolierte) Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts.

2. Da der Erfolg einer von der Antragstellerin erhobenen Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 BGB oder einer Leistungsklage auf Auszahlung des Pflichtteils von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung abhängen, besteht keine Notwendigkeit, den Bestand der Pflichtteilsentziehung durch eine Feststellungsklage isoliert vorab zu klären.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 97/04 vom 04.06.2004

Zur Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang dem Kind eines vorläufig Betreuten Akteneinsicht in die Betreuungsakten zu gewähren ist, wenn der vorläufig Betreute zu einem früheren Zeitpunkt jegliche Auskünfte an dieses Kind untersagt hat, dieses aber seine Bestellung zum endgültigen Betreuer beantragt hat.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 44/03 vom 18.03.2004

1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.

2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.

3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".

OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 10/03 vom 06.11.2003

Dem lediglich Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt, kein Beschwerderecht zu. (Fortführung vom OLG Hamm Rpfleger 1977, 306).

BFH – Urteil, II R 46/01 vom 08.10.2003

Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 9 U 59/03 vom 24.09.2003

1. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten kann der Träger der Sozialhilfe nach dem Tod des Erstversterbenden nach erfolgter Überleitung Pflichtteilsansprüche eines behinderten Kindes unabhängig von dessen eigener Entscheidung geltend machen.

2. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung, die den besonderen Interessen des Kindes durch Anordnungen zur Verhinderung des Zugriffs des Trägers der Sozialhilfe Rechnung trägt, kann ergeben, dass für diesen Fall die im Testament angeordnete Sanktion des Ausschlusses des Erbrechts auf Ableben des Letztversterbenden für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht gelten soll.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 1639/03 vom 13.08.2003

1. § 309 ZPO gilt nicht bei schriftlicher Entscheidung, auch wenn früher eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

2. Zur Frage einer Verletzung anwaltlicher Pflichten durch Abschluss eines Vergleiches in letzter Instanz in einer Familiensache und durch Unterlassen einer Streitverkündung.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 208/02 vom 08.05.2003

1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.

2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 AR 2/03 vom 06.05.2003

Die Auffassung, ein Streit über Darlehensansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten sei güterrechtlicher Natur, wenn deren Regelung im Rahmen eines vorehelich geschlossenen Ehevertrages bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt ist, ist so fernliegend, dass ein hierauf gestützter Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich erscheint und das Gericht, an das verwiesen wurde, nicht bindet.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 33/03 vom 17.04.2003

Ein zuständiges Gericht kann bei einer Klagehäufung von Ansprüchen nicht bestimmt werden, wenn sie teils als Familiensache und teils als Nichtfamiliensache zu behandeln sind.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 71/02 vom 18.03.2003

Zur Frage des Erbstatuts und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn sich das Vermögen des deutschen in Kanada lebenden Erblassers sowohl in Kanada als auch in Deutschland befindet.

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