Sind im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen zu bewerten, so kommt die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes ("Indexierung") nicht in Betracht.
Überträgt der Erblasser das Eigentum an einem Zweifamilienhaus und lässt sich nur an einer der Wohnungen ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB einräumen, liegt in der Eigentumsübertragung ein spürbarer Vermögensverlust, so dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Umschreibung im Grundbuch beginnt.