(Abgelehnte) Vergütungsansprüche der Tochter des, unter Betreuung stehenden, Beklagten aus einem mit ihm im Wege des - aufgrund Befreiung in einer, der Klägerin gegenüber nicht wirksam widerrufenen, Altersvorsorgevollmacht - erlaubten Insichgeschäfts über Pflege- und Betreuungsleistungen abgeschlossenen Arbeitsvertrages - trotz der Verpflichtungen der Klägerin zur entsprechenden "sorgsamen Wart und Pflege" u. a. bei "Gebrechlichkeit" ihres Vaters in einem vorausgegangenen Betriebsübergabevertrag als damit angenommener Rechtsmissbrauch.
Bei der Bewertung eines Grundstückübertragungsvertrages, bei dem ungewiss ist, ob und für welche Dauer Pflege und Wohnrecht vom Erwerber zu gewähren sind, ist auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen und eine Kapitalisierung mit dem Faktor aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz vorzunehmen (Urteil des Senats in NJW-RR 2002, 1448 f.). Bei einer davon abweichenden Bewertung würde dem Erwerber, der bewusst eine Verpflichtung mit ungewisser Dauer übernommen hat, im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung das eingegangene Risiko abgenommen, was nicht gerechtfertigt ist, weil bei der Anwendung von § 2325 Abs. 1 BGB "schutzwerte Interessen Dritter berührt werden" (BGH NJW 1995, 1349 f.), die nicht mit dem Argument ausgehöhlt werden dürfen, es sei ein Verlauf denkbar, bei dem der Erwerber eine Gegenleistung erbringen muss, die über den Betrag hinausgeht, der sich aufgrund des maßgeblichen Kapitalisierungsfaktors errechnet (so aber OLG Oldenburg in NJW-RR 1992, 778 f).
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.
1. Bei der Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB sind vom Rohertrag als betriebliche Kosten auch (fiktive) Lohnansprüche des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten mitarbeitenden Familienangehörigen in Abzug zu bringen.
2. Bei den vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten sind Altenteilsverpflichtungen entsprechend der tatsächlichen Lebenszeit des Altenteilers in Ansatz zu bringen, sofern der Altenteiler im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben ist.
Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.
Das Fehlen des Originaltestaments steht der Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Inhalts des Testaments nicht entgegen, wenn eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhabend ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.
1. Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.
3. Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.
1) In Fällen, in denen die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Betracht kommt - hier: Widerruf eines Erbvertrags -, gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung. Danach kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei der Bewilligung hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen (BGHZ 149, 311ff.).
2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Zustellung erschlichen worden ist, kommt es ausschließlich auf die Kenntnis des Erklärenden an. Bessere Kenntnis Dritter, deren er sich für die Nachforschungen bedient, ist ihm nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen. Die Kenntnis eines möglichen Aufenthalts reicht nicht, wenn der Erklärende davon ausgehen darf, dass dort ein nachweisbarer Zugang nicht möglich ist.
Der Beklagte darf aus strafrechtlicher Sicht (vgl. § 156 StGB) nur das an Eides statt versichern, was er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Mehr kann der Kläger nicht von ihm verlangen. Ob die eidesstattliche Versicherung richtig und vollständig ist, ist im Erkenntnisverfahren in der zweiten Stufe nicht zu überprüfen.
Eine Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nicht vor, wenn nachweislich für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, für die Heirat nicht maßgebend war.
Ein Antragsteller im Erbscheinsverfahren hat die nach den §§ 2354 bis 2356 BGB erforderlichen Angaben zu machen und Urkunden vorzulegen. Eine darüber hinaus gehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht. Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.
1. Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.
2. Der "Erbschaftsteuerbescheid" ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen.
1. Die Formulierung in einem Testament, "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat", lässt einen der § 2336 III BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalt nicht erkennen.
2. Durch die Bezugnahme auf ein ärztliches Attest wird der Entziehungsgrund ebenfalls nicht formwirksam im Testament festgehalten.
1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.
1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.
1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.
2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.
1. Hat der Erblasser in einem notariellen Testament ausdrücklich verfügt, eine Ersatzerbenbestimmung nicht treffen zu wollen, so fehlt es an Zweifeln, welche die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB voraussetzen würde.
2. Zu den möglichen Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft unter dem Vorbehalt, durch die Ausschlagung gemäß § 2306 BGB den Pflichtteil erlangen zu können.
1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.
2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments, in dem der deutsche Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin des in Spanien belegenen Vermögens einsetzt und erklärt, dass er seinen Kindern ausreichend Vermögensgegenstände in seinem in Deutschland errichteten Testament zugedacht hat, um deren Pflichtteilsansprüche in Deutschland abdecken zu können.
1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.
2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.
3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".
Zur Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im sogenannten Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, aber später an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt hat.
1. Ist streitig, ob Geldabhebungen, mit welcher der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils in seinem Testament begründet hat, kraft Vollmacht des Erblassers eigenmächtig oder wegen vorangegangener Schenkung erfolgt sind, muss der auf en Pflichtteil in Anspruch genommene Erbe die nach Ort, Zeit und Umständen von dem Pflichtteilsberechtigten vorgetragene Schenkung widerlegen, weil sie als Einwilligung in den Gebrauch der Vollmacht zur Abhebung der Gelder schon den Tatbestand der Untreue und nicht erst die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt.
2. Hält der Pflichtteilsberechtigte die in Wahrheit vorliegende Einwilligung irrtümlich für nicht gegeben, rechtfertigt dieses keinen Entzug des Pflichtteils, weil der Erblasser das Verhalten gebilligt hatte.
1. Zur Zulässigkeit eines Vorbescheids, der mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmt, und zur Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts, wenn nur einer der Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag gestellt haben, Beschwerde (Rechtsbeschwerde) einlegt.
2. Zu den Grenzen der Auslegung eines Testaments und zu dessen Umdeutung (§ 140 BGB), wenn der nach dem Wortlaut gewollte Inhalt der Verfügung rechtlich nicht zulässig ist.
1. Unzulässige Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung.
2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten den einzigen männlichen Abkömmling zum "Hoferben" unter Enterbung der weiblichen Abkömmlinge eingesetzt haben, dieser jedoch bereits zu Lebzeiten den Hof übernimmt.